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BI – Bürgeriniitave
WEA – Windenergieanlagen
LEP – Landesentwicklungsplan
LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
FNP – Flächennutzungsplan 
B-Plan – Bebauungsplan
 
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Blick von der Barbara Kapelle auf Hottorf entlang der Landstraße

Bürgerinitiative

Die Bürgerinitiative hat die folgenden Forderungen an die Politik gestellt:

  1. Keine neuen Windparks in Linnich 
  2. Klare politische Positionierung der Stadt Linnich 
  3. Maßvolle Nutzung bestehender Windparks 
  4. Umfangreiche Bürgerbeteiligung beim Neubau von WEA 

Die BI informiert regelmäßig zu den Planungsprozessen und dem jeweils aktuellen Sachstand und schafft somit Transparenz. Mit der Unterstützung von interessierten Mitbürgern und Unterstützern möchte die BI auf die politischen Entscheidungsprozesse einwirken. 

Im Dezember 2023 wurde eine Eingabe an die Gremien der Stadt Linnich erstellt, um zunächst den beiden ersten Forderungen der obigen Aufzählung nachzukommen.  Diese Eingabe wurde im Feb. 2024 beraten und als Grundsatzbeschluss einstimmig gefasst, wonach vor dem Hintergrund der im Regierungsbezirk überproportionalen Konzentration von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Linnich keine weiteren planerischen Flächenausweisungen, insbesondere Positivplanungen zur Nutzung von Windenergie mehr vorzunehmen sind.

Damit ist das Ziel der klaren politischen Positionierung der Stadt Linnich erreicht.

Siehe auch Seite „Über uns

Die Bürgerinitiative berichtet regelmäßig über ihre Aktivitäten auf der Nachrichten-Seite, über einen eMail-Newsletter und in sozialen Medien (Facebook, Instagram und WhatsApp).
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Die „Teams“ in den Ortschaften Gevenich, Kofferen, Hottorf und Boslar benötigen ggf. Unterstützung, wenn im weiteren Verlauf Handzettel verteilt oder Versammlungen organisert werden sollten.  Ansprechpartner für die Ortschaften finden Sie auch auf der „Über uns“ Seite. 

Momentan ist wegen der Verwaltungsaufwände keine Gründung eines Vereins geplant. Eine Vereinsgründung wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen .

Siehe auch Seite „Über uns

Geplanter Windpark Gevenich

Zwischen Gevenich, Kofferen, Hottorf und Boslar könnten beidseits der Landstraße neun WEA mit Höhen von 250 m und Abständen von nur 700 m zu Wohngebieten bzw. 500 m im Außenbereich (z. B. Erzelbach)  entstehen.  


Eine entsprechende
Planung hat der Vorhabenträger BMR energy solutions GmbH im August 2023 im Ausschuss für Controlling vorgestellt. 

Linnich hat rechtskräftige Konzentrationszonen für Windenergie in Flächenutzungs- und Bebaungsplänen mit einer Auschlusswirkung auf das restliche Stadtgebiet festgelegt.

In dem durch das Planungsunternehmen identifizierten Gebiet können aktuell keine WEA rechtlich geplant oder genehmigt werden.  Auch aufgrund neuer Gesetze auf Bundes- oder Landesebene zum beschleunigten Windenergieausbau behalten die Linnicher Bauleitpläne bis Ende 2027 volle Gültigkeit. Erst danach könnten Landes- oder Bundesgesetze die o.g. Auschlusswirkung aufheben.  

Derzeit kann nur die Stadt Linnich auf eigenen Wunsch (Beschluss durch gewählte Vertreter in Ausschüssen und Stadtrat) weitere sogenannte Postivflächen als Windenergiebereiche planerisch zu Verfügung stellen.  Auf Anregung der Bürgeriniative hat die Stadt Linnich im Februar 2024 entschieden, keine weiteren planerischen Flächen für Windenergie mehr auszuweisen.

Linnich hat aber mit der anteiligen Fläche für Windenergie von fast 9% des Stadtgebiets bereits den höchsten Anteil im Vergleich zu den umliegenden Kommunen. Im Rahmen des zu erstellenden Regionalplans liegt derzeit ein Vorentwurf vor, wobei Linnich zu den „top-ten-Kommunen“ im Regierungsbezirk Köln gehört. Das sind die 10 Städte und Gemeinden mit den bisher höchsten Flächenausweisungen zur Nutzung der Windenergie. Linnich befindet sich danach an dritter Stelle hinter der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Bedburg.

Unterschriftensammlung gegen Windpark Gevenich

Aktuell sammelt die BI ausschliesslich Unterschriften gegen die Errichtung des Windparks Gevenich, um die zuständigen Entscheidungsträger der Stadt Linnich zu bewegen, entsprechende Planungen nicht weiter zu unterstützen.  Sollten künftig Planungsentscheidungen auf anderen politschen Ebenen wie der Bezirksregierung Köln fallen, wird die BI ggfs. eine weitere Unterschriftenaktion starten. 

Die Unterschriftenliste für unsere Initiative können Sie hier herunterladen. 

Ausgefüllte Listen können Sie bei den Initiatoren abgeben oder per Post schicken oder als Foto/Scan an unsere eMail-Adresse senden. 

Zu  den Zielen der BI gehören auch andere Themen wie zum Beispiel die umfassende Bürgerbeteiligung beim Bau neuer WEA. Hierzu werden zunächst die rechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten genutzt. Sollten die Anliegen nicht genügend Gehör finden, behält die BI sich auch hier eine Unterschriftensammlung vor.   

Ausserhalb von Wahlen sind Unterschiftensammlungen ein probates Mittel zur Interessensbekundung. Auch wenn unsere Unterschriftensammlung zum Windpark Gevenich keine rechtlich bindende Wirkung für den Rat und die Verwaltung von Linnich hat, trägt jeder Unterzeichnende zur Meinungsbildung bei und gibt der BI Unterstützung und „Rückenwind“. Daher zählt jede Unterschrift!

Planungsverfahren von Windenergieanlagen

Bei der Planung von WEA gibt es eine Hierachie von Planungen und beteiligten Behörden aufgrund der förderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland: 

  • Bund —>  Bundesgesetze
  • Land NRW —> Landesgesetze und Landesentwicklungsplan (LEP)
  • Bezirksregierung Köln mit Regionalrat —-> Regionalplan bzw. Teilplan Erneuerbare Energien
  • Stadt Linnich —> Bauleitpläne: Flächennutzungsplan und Bebauungsplan 
  • Kreis Düren (Bauamt) —> Bauordnung, Immissionsschutz

Auf Bundesebene regelt das Windflächenbedarfsgesetz (WindBG), auch als Windenergie-an-Land-Gesetz bezeichnet, die Ziele zur Flächenbereitstellung durch die Bundesländer.

Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den Ländern verbindliche Flächenziele
für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach 1,8 % (61.402 ha) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern.

„Die Bundesregierung hat das Ziel den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ will sie den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Es ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten.
Bis Ende 2032 müssen die Länder zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen. Bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Flächen für Windenergie bereitstehen, hat der Bundestag im Gesetz festgelegt. Repowering-Maßnahmen am selben Standort sind vorzuziehen.

Das Gesetz enthält daher auch eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für landesrechtliche Mindestabstandsregelungen. „

(Quelle: Bundesregierung)


„Außerdem wurden das Bau- sowie Naturschutzrecht reformiert, damit zum Beispiel Windräder in Landschaftsschutzgebieten einfacher installiert werden können. Das Bundeskabinett hat zudem der Umsetzung einer EU-Verordnung zugestimmt. Diese sieht vor, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen für die Genehmigung einzelner Windräder entfallen können, wenn diese generell für das Gebiet vorliegen.“  

(Quelle: Deutschlandfunk)

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen überarbeitet den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), insbesondere um das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen und so weitere Flächen für die Windenergienutzung zu sichern.
Derzeit bestehen keine verorteten Flächen für Windkraftanlagen im Landesentwicklungsplan.

Für NRW sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen:

  • Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha
  • Planungsregion Detmold: 13.888 ha
  • Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha
  • Planungsregion Köln: 15.682 ha
  • Planungsregion Münster: 12.670 ha
  • Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha 


Wie die Flächen auf die Kreise und kreisfreien Städte heruntergebrochen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Kreis Düren gehört zur Planungsregion Köln.  


Der LEP NRW hat eine übergeordnete Stellung in der Planungshierarchie und somit eine unmittelbare Bindungswirkung für die Regionalpläne. Der LEP enthält keine konkreten Flächen,  sondern er beschreibt Entwicklungskonzepte in Form von Entwicklungszielen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 21. März 2024 den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt.

Ursprünglich sollte das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. abgeschlossen werden.  Dieser zeitplan wird sich deutlich verzögern. Die Regionalpläne in den sechs Planungsregionen werden weitgehend zeitgleich geändert.

Die mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) aufgestellten Leitlinien werden durch die Regionalpläne konkretisiert. Der Kreis Düren und somit Linnich gehören zur Planungsregion Köln. Der zuständige Regionalrat ist ein Gremium der Bezirksregierung Köln. Im derzeit gültigen Regionalplan sind noch keine konkreten Flächen für Windkraftanlagen ausgewiesen (verortet).

Im Regionalplan Köln sollen demnächst Windenergiegebiete dargestellt werden.  Neben textlichen Festlegungen zur Windenergie soll die „zeichnerische Festlegung“ von Vorrangzonen für die Windkraft dazu gehören – also die Ausweisung von genau definierten Flächen in einer Karte. 

In der Sitzung des Regionalrats Köln vom 09.12.2022 wurde beschlossen, das Thema der Erneuerbaren Energien aus dem laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans auszugliedern und in einem separaten Verfahren („Sachlicher Teilplan“) zu behandeln. 

Ende April 2024 lag ein Vorentwurf des Teilplans im Regionalrat vor. Dieser muss jedoch aufgrund des OVG Urteil zum LEP überarbeitet werden und befindet sich zurzeit in Arbeit. Erst mit dem Feststellunsgbeschluss im Jahr 2025 erlangt der Plan dann seine rechtliche Gültigkeit. 

Linnich legt die städtebauliche Entwicklung durch folgende Bauleitpläne fest:
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)

Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen darzustellen. Dargestellt werden zum Beispiel:

  • Gewerbeflächen,Wohnbauflächen,
  • Flächen für den Gemeinbedarf,
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr,
  • Flächen für Wald oder Landwirtschaft,
  • Flächen für die Windenergie.


Weitere Informationen zur Stadtplanung finden sie auch auf der Seite der Bauleitplanung der Stadt Linnich.

Für die Bürgerinnen und Bürger enthält der Flächennutzungsplan keine verbindlichen Regelungen, da er – im Unterschied zum Bebauungsplan – keine Satzung ist. Für alle Behörden (zum Beispiel Straßenbau- und Naturschutzbehörden) und die Kommune selbst sind die Flächennutzungsplandarstellungen allerdings bindend.
Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen und setzen die für alle verbindliche Bodennutzung detailliert fest. Bebauungspläne können unter anderem Festsetzungen enthalten über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und die Verkehrsflächen. 


In Bebauungsplänen hat Linnich Windkraftvorrangzonen von 578,17 ha (8,83% des Stadtgebiets) wie folgt verankert:

 

Die Konzentrationszonenplanung macht Gebrauch vom Planungsvorbehalt nach dem Baugesetzbuch.  Demnach hat eine solche Planung zur Folge, dass WEA als privilegierte Vorhaben in den Konzentrationszonen zulässig sind, während sie überall sonst ausgeschlossen sind. Dies wird auch als „Ausschlusswirkung“ bezeichnet.

Wenn am 31.12.2027 landesweit die Prozentsätze zu den Ausbauzielen aus den Bundesgesetzen nicht erfüllt werden, treten automatisch die Planungsvorbehalte außer Kraft. Das bedeutet, WEA wären dann überall im Außenbereich zulässig. Genehmigungskriterien wären in diesem Fall weiterhin zum Beispiel die Immissionsschutzbelange. Auch ländereigene Regelungen bzgl. Mindestabständen wären dann nicht mehr anzuwenden. 

Auf Grund der Bebauungspläne können Planer von WEA in der Genehmigungsphase konkrete Bauanträge an das Bauamt (Kreis Düren) stellen.

Nach den Planungsphasen über Landesentwicklungsplan und Regionalplan sowie der städtebaulichen Planung durch die Kommunen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) kommt es in der nächsten Phase zur Genehmigung einer oder mehrerer konkreten WEA. 
Für derartige Bauvorhaben ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu beantragen. Für Linnich ist der Kreis Düren die untere Bauaufsichtsbehörde.  Der Kreis erteilt auch Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). 

„Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die WEA in der jeweiligen Gebietskategorie zulässig ist, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine öffentlichen Belange dem Projekt entgegenstehen. Hierzu wird geprüft, ob 

  • Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Projekt entgegenstehen, 
  • das Projekt das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, 
  • das Projekt gegen den Denkmalschutz verstößt, 
  • die Wasserwirtschaft durch das Projekt gefährdet und der Hochwasserschutz gegeben ist, 
  • die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen durch das Projekt gestört werden, 
  • Belange der Landesverteidigung dem Projekt entgegenstehen, 
  • die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen durch das Projekt beeinflusst wird, 
  • und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. 

Es müssen ebenfalls bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstände zu bestimmten anderen Flächen, Brandschutzkonzepte oder technische Baubestimmungen eingehalten werden.“ 

Quelle: NRW.ENERGY 4CLIMATE


Auch wenn das Land NRW die Planungshoheit für Windenergiebereich zukünftig „an sich zieht“, verbleibt die Baugenehmigung und die immissionsrechtliche Genehmigung beim Kreis Düren mit Beteiligung der Stadt Linnich. Diese Zuständigkeit wird nicht zum Land „hochgezogen“. Das heißt, die technische Detailprüfung (Immissionsschutz, Schattenwurf, Sicherheitsabstand,  Denkmalschutz, Naturschutz bleibt bei den lokalen Gremien mit ihrer Ortskenntnis. 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat im Jahr 2023 die bestehende Flächenanalyse aktualisiert und als Studie im sogenannten Fachbericht 142 veröffentlicht (Stand 08.03.2023) .

Die Darstellung der ermittelten Flächen erfolgt im Energieatlas NRW (www.energieatlas.nrw.de) in Form der Planungskarte Wind (www.planungwind.nrw.de). Hier werden der aktuelle Ausbaustand der Windenergie in NRW sowie die Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie 2023 veröffentlicht.

Auch wenn die Flächenanalyse lediglich einen informellen Charakter hat und nur Hektar-Vorgaben für die verschiedenen Planungsregionen ausweist, liefert sie wesentliche Hinweise auf eine mögliche räumliche Verteilung der im Zuge der Regionalpläne auszuweisenden Windenergiebereiche in NRW. 

Für Linnich stellt die Planungskarte Wind den aktuellen Bestand der Konzentrationszonen mit den darin realisierten 40 WEA dar. Ebenso sind Abstandflächen zur Wohnbebaung (700m bzw. 500m im Außenbereich) und Flächen für den Naturschutz dargestellt. Als maximal mögliche Fläche (Potentialfläche) für die Windenergie wurden 578 ha ermittelt, was 9,65% der Stadtfläche entspricht. Mit den vier Konzentrationszonen hat Linnich bereits 632 ha ausgewiesen und nutzt somit das ermittelte Potenzial weitgehend aus  (zu 91,5%)

Die Obergrenze des Flächenpotentials je Gemeinde für Windenergie wurde im LEP auf maximal 15 % der Gemeindefläche festgelegt, um einzelne Gemeinden nicht übermäßig zu belasten.
Die 15 % sind keine getzliche Vorgabe, sondern eine von der Planungsbehörde gewählte Orientierungsgröße.

Für Linnich weist die LANUV Studie ein Potential von 632 ha, also 9,65% der Stadtfläche aus. Linnich kann aufgrund der Siedlungsstruktur und der Ruraue gar keinen Flächenanteil von 15% erreichen.

Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in NRW in den Regionalplänen
der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“
entspricht der nordrhein-westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche“ entsprechen den
„Windenergiegebieten“ aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes.
Die Bezeichnung „Windenergiebereiche“ lösst in den Regionalplänen somit die Bezeichnung „Konzentrationszonen“ aus den Bauleitplänen der Kommunen ab. 
 

„Eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen, auch Windkraftzone oder Windkraft-Konzentrationszone, ist im deutschen Bauplanungsrecht eine im Flächennutzungsplan festgesetzte Fläche, in der WEA im Außenbereich vorrangig zu errichten sind.“

Quelle: Wikipedia


In Linnich sind vier Konzentrationszonen für Windenergie über Bebauunspläne ausgewiesen:

Die Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan macht Gebrauch vom Planungsvorbehalt nach dem Baugesetzbuch.  Demnach hat eine solche Planung zur Folge, dass WEA als privilegierte Vorhaben (im Außenbereich) in den Konzentrationszonen zulässig sind, während sie überall sonst, also auf den übrigen Flächen, ausgeschlossen sind. Dies wird kurz als Ausschlusswirkung bezeichnet.
Nach Inkrafttreten der Neuregelungen auf Bundesebene im Baugesetzbuch (1. Februar 2024) wird die bisherige Steuerung der Windenergie durch die Flächenutzungspläne und Bebaungspläne der Kommunen (im Außenbereich) modifiziert. Kommunen können weder bestehende Pläne weder ändern noch neue erstellen.  Auch die Ausschlusswirkung besteht nur noch bis Ende 2027.

Für Linnich bleiben die Bauleitpläne mit Auschlusswirkung also bis Ende 2027 bestehen, d.h. WEA können nur in den vier Konzentrationszonen 

  • Körrenzig-Kofferen-Hottorf
  • Boslar
  • Gereonsweiler-Linnich
  • Körrenzig

genehmigt werden. 

Dies gilt nur dann, falls die Stadt nicht selbst weitere Positivflächen ausweist. 
Auf Anregung der Bürgeriniative hat die Stadt Linnich im Februar 2024 entschieden, auf die Ausweisung weiterer Flächen für die Windenergie zu verzichten.

Der Zeitraum vom 1. Februar 2024 (Änderungen im Baurecht) bis zum Inkrafttreten der neuen Regionalplanung  wird als Übergangszeitraum bezeichnet. Das Verfahren zur Regionalplanung soll spätestens im Jahr 2025 abgeschlossen sein. 
In diesem Zeitraum gelten die bestehenden kommunalen Bauleitpläne. Kommunen könnten höchstens zusätzliche Flächen für Windenergie als Positivflächen ausweisen.  

Ergänzend zu den kommunalen Konzentrationszonen können die Kommunen zusätzliche
Flächen für die Windenergie ausweisen. Für diese Flächen gilt jedoch keine Auschlusswirkung mehr. Derartige Planungen können die Kommunen im Vorgriff auf den neuen Regionalplan erstellen.
An den bestehenden Flächennutzungsplänen können Änderungen mit Bezug zur Windenergie nur noch bis 1. Februar 2024 in Kraft gesetzt werden.
Auf Anregung der Bürgeriniative hat die Stadt Linnich im Februar 2024 entschieden, auf die Ausweisung von Positvflächen zu verzichten.

Nach Baunutzungsverordnung kann die Höhe baulicher Anlagen begrenzt werden. Höhenbeschränkungen sind zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sind. Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall dazu führen, dass die städtebauliche Situation relevant negativ verändert wird.

Die Bebauungspläne in Linnich sehen Höhenbegrenzungen für WEA von etwa 200 Metern in den Konzentrationszonen vor.

Höhenbegrenzungen werden derzeit jedoch von Planungsunternehmen zunehmend rechtlich angefochten. So hat die Stadt Erkelenz hat im Jahr 2021 Höhenbegrenzungen im Flächenutzungplan gestrichen. Kommunen erreichen derzeit auch Höhenbegrenzungen aufgrund freiwilliger Erklärungen der Vorhabenplaner.

In den künftigen im Regionalplan ausgewiesenen Windenergiegebieten soll es keine städtebauliche
Höhenbeschränkung mehr geben, da diese den in Landesentwicklungsplan festgelegten Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehen dürfen.

Allerdings hat die Bundeswehr im April 2024 auf die Mindestradarführungshöhen hingewiesen, was die Planung der Windvorrangflächen auf der Regionalebene deutlich beeinträcht. Weder das Windenergiebedarfsflächengesetz des Bundes noch der LEP erlauben eine Höhenbegrenzung zur Erfüllung der Flächenbeitragswerte. In der Planungsregion Köln unterliegen somit mehr als ein Viertel der Windvorrangflächen einer faktischen Höhenbegrenzung von 200 m.

In Nordrhein-Westfalen wurde der pauschale 1.000-Meter-Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohngebieten im August 2023 vom Landtag abgeschafft. 

Der Abstand von der Wohnbebaung ergibt sich in Zukunft im wesentlichen aus den strengen Vorschriften etwa zum Baurecht oder zum Lärmschutz. WEA können künftig mehrere Hundert Meter von Wohnbebauungen stehen.  

Die LANUV Studie geht bei der Ermittlung der Potentialflächen von folgenden Abständen aus:  

  • 700 m zu Wohngebieten bzw. 
  • 500 m im Außenbereich 


Im Vorentwurf zum Regionalplan wurden diese Abstände für die Ausweisung von Windenergiebereichen übernommen. 


In Linnich sind über die geltenden Bauleitpläne noch Abstände von 1.000 Meter für die ausgewiesenen Konzentrationszonen vorgeschrieben.

Der Natur- und Artenschutz hat nach wie vor seinen unbeschnittenen gesetzlichen Stellenwert.

„Auch wenn bereits bestimmte artenschutzrelevante Gebiete vorab in der Planung von Windenergie ausgeschlossen werden, können bestimmte Arten wie Fledermäuse und einige Vogelarten durch WEA gefährdet sein.

Um diese betroffenen Arten zu schützen, wird eine Artenschutzprüfung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt, die ermittelt, ob und welche Arten durch ein Windenergievorhaben betroffen sind. Wenn eine gefährdete Art ermittelt wird, wird geprüft, ob eine Ausnahme zulässig ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse ist, keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtert wird. Letzteres kann zum Beispiel auch durch Artenhilfsprogramme, zu deren Finanzierung die Windparkprojektierer beitragen, gewährleistet werden. Ist keine Ausnahme zulässig, ist die Durchführung des Windenergieprojekts in dem Gebiet unzulässig.

Das BNatSchG listet außerdem kollisionsgefährdete Brutvogelarten mit besonderer Planungsrelevanz für Windkraft auf und definiert Abstände für WEA zu Brutvogelstätten. Während der Betrieb von WEA im Nahbereich nur in Ausnahmefällen gestattet ist, müssen innerhalb des Prüfbereichs besondere Untersuchungen durchgeführt und eventuelle Schutzmaßnahmen eingehalten werden. 

Zur Reduktion des Risikos für gefährdete Arten können Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel das Abschalten von Windrädern während Hauptaktivitätszeiten bestimmter Arten. Es wird zudem daran geforscht, wie das Risiko weiter reduziert oder ganz vermieden werden kann. So wird der rechtssichere Einsatz von Kamera- und Radarsystemen erprobt, die die Anlage abschalten, sobald sich ein Vogel nähert.“ 

Quelle: NRW.ENERGY 4CLIMATE

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) soll Mensch und Natur vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Anhand der Antragsunterlagen für die Genehmigung muss dargelegt werden, dass Mensch und Natur keinen unzulässigen Auswirkungen ausgesetzt werden. Bei Windenergieanlagen geht es vor allem um die Themen Schall, Schattenwurf, Artenschutz und Landschaftsbild.

Zulässige Emissionsrichtlinien für Lärm ergeben sich aus der TA Lärm  für „Allgemeine Wohngebiete“ 

  • Tags:      55 dB(A)
  • Nachts:   40 dB(A) 

und für „Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete“

  • Tags:      60 dB(A)
  • Nachts:   45 dB(A) 


Das Umweltamt des Kreises Düren prüft die Einhaltung dieser Richtininen im Genehmigungsverfahren eines konkreten Bauantrags und erteilt die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). 

Schattenwurf stellt eine erheblichen Belästigungswirkung dar, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. 
Aufgrund von Gerichtsurteilen mussten entsprechend nachteilige Standorte bzw. große Höhen von WEA in der Planungsphase angepasst werden. 

Bürgerbeteiligung bei Planung und Betrieb von WEA

Im Juli 2023 bestand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme von öffentlichen Beteiligten,  wie unter anderem den Städten und Kreisen. Die Stellungnahmen – auch von der Stadt Linnich und umliegenden Kommunen sowie des Kreises Düren – sind unter obigem Link veröffentlicht.
Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.
 

Auch die Regionalplanentwürfe werden für mindestens vier Wochen öffentlich ausgelegt – vermutlich im Herbst 2024.

„Durch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung können die Bürger Einfluss auf den Planinhalt
nehmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit betrifft die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. „Frühzeitig“ heißt, dass die Planung so weit vo-
rangeschritten ist, dass sie einen Dialog zwischen den Bürgern und der Verwaltung über den je-
weiligen Plan möglich macht. Gleichzeitig darf die Planung nicht so weit vorangeschritten sein,
dass eine Einflussnahme der Bürger nur schwer möglich ist.“ 

Quelle: Bundestag


Flächennutzungspläne und Bebauungspläne werden für Linnich im Linfo oder auf der Startseite der Bauleitplanung mit Angabe von Fristen zur Stellungnahme veröffentlicht.

Sehr umfassend informiert der NRW Bürgerleitfaden zur Beteiligung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. 

Bislang erfolgt die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürger zumeist indirekt über Einnahmen durch Gewerbesteuer und zusätzliche Veinbarungen mit der Kommune oder in Form von Stiftungen, aus der meistens ortsansässige Vereine finanziell unterstützt werden. Weiterhin bieten Vorhabenträger auch eine direkte finanzielle Beteiligung an (z.B. verzinzliche Anteile etwa ab 500€). Im Windpark Gereonsweiler bestand die Möglichkeit der direkten Beteiligung in Form von Anteilen und ebenso profitieren Vereine aus einer Stiftung. Es existieren auch weitere Beteiligungsformen wie zum Beispiel als vergünstigte Bürgerstromtarife ((auch als Anrainerstrom bezeichnet).   

Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) regelt erstmals die verbindliche Beteiligung der unmittelbar betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Standortgemeinden am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen. 

Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürgern im bestmöglichen Sinne dem Gesetzeszweck Rechnung tragen. 

 

Beteiligungsvereinbarung können Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorsehen, wie etwa: 

  1. einer Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens in Höhe von beispielsweise 20 Prozent der Gesellschaftsanteile, 
  2. das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, 
  3. der finanzielle Beteiligung der Beteiligungsberechtigten nach § 5 über Anlageprodukte in Höhe von beispielsweise 20 Prozent der Investitionssumme, 
  4. vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, 
  5. pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohner oder 
  6. der Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung. 


Das Gesetz legt auch fest, dass – falls Projektentwickler und Standortgemeinde keine individuelle Vereinbarung treffen – Anlagenbetreiber verpflichtet werden, 0,2 Cent für jede erzeugte kWh an die Kommunen zu zahlen. Anwohnerinnen und Anwohnern ist zudem ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen anzubieten, in Höhe von 20 Prozent des Vorhabens. Falls dies nicht fristgerecht umgesetzt wird, erhält die Standortkommune eine Abgabe von 0,8 Cent je produzierter kWh.“

Quelle: Fachagentur Wind

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